Hätte der Kläger diese Unterhaltsbeiträge wie gesetzlich vorgeschrieben und gerichtlich angeordnet rechtzeitig geleistet, wären sie bei der Beklagten mutmasslich nicht mehr vorhanden und könnten daher auch kein Aktivum ihrer Errungenschaft mehr bilden. Würde die Unterhaltsschuld als Aktivum der Errungenschaft der Beklagten berücksichtigt, käme dies einer Einladung an alle Unterhaltsschuldner gleich, die Unterhaltsbeiträge in Zukunft bis zur Scheidung zurückzubehalten, um dann von den nicht bezahlten Unterhaltsbeiträgen im Rahmen der hälftigen Teilung der Vorschläge durch Berücksichtigung der unbezahlten Unterhaltsbeiträge so-