Vielmehr enthielt er ihr diese Unterhaltsbeiträge widerrechtlich vor, sodass aufgrund dieses widerrechtlichen Verhaltens jetzt ein Aktivum in ihrer Errungenschaft besteht, welches bei rechtmässigem Verhalten des Klägers nicht entstanden wäre. Unterhaltsbeiträge sind zweckgebundene Leistungen, welche in erster Linie der Befriedigung der Bedürfnisse des Unterhalts und nicht der Äufnung von Vermögen dienen. Hätte der Kläger diese Unterhaltsbeiträge wie gesetzlich vorgeschrieben und gerichtlich angeordnet rechtzeitig geleistet, wären sie bei der Beklagten mutmasslich nicht mehr vorhanden und könnten daher auch kein Aktivum ihrer Errungenschaft mehr bilden.