sparnisse geäufnet werden (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, Bern 1992, N. 124 zu Art. 197 ZGB), doch unterscheidet sich diese Konstellation von der hier zu beurteilenden dadurch, dass der Kläger den von ihm geschuldeten Unterhalt nicht vollständig leistete und die Beklagte damit auch keine Ersparnisse äufnen konnte. Vielmehr enthielt er ihr diese Unterhaltsbeiträge widerrechtlich vor, sodass aufgrund dieses widerrechtlichen Verhaltens jetzt ein Aktivum in ihrer Errungenschaft besteht, welches bei rechtmässigem Verhalten des Klägers nicht entstanden wäre.