Würden aufgelaufene Unterhaltsbeiträge als Passivum der Errungenschaft des Klägers sowie als Aktivum der Errungenschaft der Beklagten berücksichtigt, würde der Kläger im Rahmen der hälftigen Teilung eines Vorschlags zur Hälfte an diesem Betrag partizipieren und so die Hälfte der von ihm geschuldeten, aber widerrechtlich vorenthaltenen Unterhaltsbeiträge zurückerhalten. Zwar führen Leistungen aufgrund der gesetzlichen Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten ebenfalls zur Errungenschaft und soll der andere Ehegatte über die Vorschlagsbeteiligung weiterhin daran beteiligt bleiben, wenn aus solchen zweckgebundenen Leistungen zweckwidrig Er-