Bezüglich offener Unterhaltsschulden zwischen den Parteien ist allerdings Folgendes zu beachten: Würden aufgelaufene Unterhaltsbeiträge als Passivum der Errungenschaft des Klägers sowie als Aktivum der Errungenschaft der Beklagten berücksichtigt, würde der Kläger im Rahmen der hälftigen Teilung eines Vorschlags zur Hälfte an diesem Betrag partizipieren und so die Hälfte der von ihm geschuldeten, aber widerrechtlich vorenthaltenen Unterhaltsbeiträge zurückerhalten.