Betrifft eine Errungenschaftsschuld eines Ehegatten eine Errungenschaftsforderung des andern, kann sie zufolge Neutralisierung im Rahmen des Beteiligungsanspruches nach Art. 215 ff. ZGB unberücksichtigt bleiben, wenn für die Vorschlagsteilung für beide Ehegatten der gleiche Teilungsschlüssel gilt und kein Ehegatte einen Rückschlag aufweist. Bezüglich offener Unterhaltsschulden zwischen den Parteien ist allerdings Folgendes zu beachten: