Auflösung des Güterstandes in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteinzubeziehen. Erklären die Parteien als Ergebnis dieses Vorgangs, dass sie "güterrechtlich auseinandergesetzt" sind, so bedeutet dies, dass keiner mehr vom anderen etwas fordern kann und dementsprechend auch Unterhaltsausstände, die während der Trennungszeit angefallen sind, nicht mehr geltend gemacht werden können (BGE 5A_625/2016 E. 5.3). Betrifft eine Errungenschaftsschuld eines Ehegatten eine Errungenschaftsforderung des andern, kann sie zufolge Neutralisierung im Rahmen des Beteiligungsanspruches nach Art.