4.3.2.2.1. Gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB regeln die Ehegatten im Rahmen der "Auflösung des Güterstands und Auseinandersetzung" (vgl. Randtitel E. für Art. 204 – 220 ZGB) die gegenseitigen Schulden. Unter diese Bestimmung fallen – vorbehalten bleibt der Verzicht auf eine umfassende Auseinandersetzung – sämtliche Schulden zwischen den Ehegatten ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund, namentlich Schulden aus Unterhaltsanspruch (Art. 163 und 164 ZGB), aus Ausgleich für ausserordentliche Beiträge an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB), aus Verwaltung des Vermögens des andern Ehegatten (Art. 195 ZGB), aus Entschädigungsanspruch nach Art.