Zweitens habe zwar der Ausstand an Unterhaltszahlungen per Datum Gütertrennung (20. Februar 2017) in der Tat Fr. 27'390.00 betragen, doch habe er sich bis zur Hauptverhandlung im November 2019 trotz weiterhin bestehender Unterhaltspflicht des Klägers nicht erhöht, sondern auf Fr. 17'491.35 vermindert (klägerische Berufung S. 16). Demgemäss ergebe sich ein güterrechtlicher Anspruch der Beklagten wie folgt: