4.3. 4.3.1. Der Kläger beanstandet mit seiner Berufung (S. 14-19) zweierlei. Erstens sei dann, wenn – wie vorliegend – erkannt werde, dass einer Partei (hier der Beklagten) eine Eigengutsersatzforderung (hier Fr. 50'000.00) gegenüber der Errungenschaft der anderen Partei zustehe, die Errungenschaft der belasteten Partei eben mit der Ersatzforderung belastet, weshalb ein entsprechender Abzug zu erfolgen habe (klägerische Berufung S. 18). - 28 -