4.2. Im Berufungsverfahren unbestrittene Positionen der güterrechtlichen Auseinandersetzung bilden zum einen die Kontoguthaben beider Parteien sowie die Ersatzforderung von Fr. 50'000.00, die dem beklagtischen Eigengut gegenüber der klägerischen Errungenschaft zusteht (vgl. dazu immerhin S. 17 der Berufung des Klägers, wo dieser zwar unverändert die Auffassung vertritt, dass die Beklagte den im Zivilrecht geforderten stichhaltigen Beweis für die Ersatzforderung nicht habe erbringen können, den vorinstanzlichen Entscheid aber "mit Blick auf die Prozessdauer" insoweit nicht anficht).