Der gemeinsame Vorschlag der Parteien betrage somit (gerundet) Fr. 169'997.00. Unter Berücksichtigung einer Ersatzforderung des beklagtischen Eigenguts gegenüber der klägerischen Errungenschaft von Fr. 50'000.00 (zufolge Gewährung eines Darlehens in dieser Höhe an den Kläger für dessen Unternehmenskauf; vgl. Art. 206 ZGB) ergebe sich eine güterrechtliche Forderung der Beklagten von gerundet Fr. 78'064.20 (recte Fr. 78'064.38):