4. 4.1. Für die rechtlichen Grundlagen der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 120 Abs. 1 ZGB) kann auf E. 5.2 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Die Vorinstanz hat für die Parteien folgende Vorschläge (Art. 210 ZGB) errechnet: - 27 -