3.7. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beklagte mit dem anrechenbaren Einkommen von Fr. 5'700.00 ihren gebührenden Bedarf von Fr. 5'734.00 um Fr. 34.00 nicht zu decken vermag. Dieser Fehlbetrag ist derart gering, dass sich angesichts des Ermessensspielraums, der dem Gericht bei der sich einer exakten mathematischen Berechnung entziehenden (vgl. BGE 5A_441/2008 E. 4.5) Unterhaltsfestsetzung zukommt, die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags nicht mehr rechtfertigt.