Damit ist mit der Vorinstanz von einem monatlichen Nettoeinkommen der Beklagten von Fr. 5'700.00 auszugehen. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang ergänzt, dass für den Fall, dass die Beklagte im angestammten Tätigkeitsbereich (Büro) 50 % arbeitsunfähig wäre, sie mutmasslich Anspruch auf Rentenleistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge hätte. Diese wären als Ersatzeinkommen zum zumutbaren Erwerbseinkommen aus der Resterwerbstätigkeit hinzuzurechnen (BÜCHLER/RAVEANE, FamKomm Scheidung, 4. Aufl., 2022 [FamKomm], N. 27a