Nie hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, dass sie (insbesondere in der Anstellung als Leiterin HR bei der G.) die für die Anstellung erforderlichen fachlichen Voraussetzungen nicht mitbrachte. Sodann hat die Vorinstanz im Scheidungsurteil das tiefere der beiden auf ein volles Pensum umgerechneten Einkommen angerechnet, dies mit der überzeugenden Begründung, es sei nachvollziehbar, dass sie auf dem freien Arbeitsmarkt (d.h. bei G.) ein tieferes Einkommen erziele.