schenzeitlichen Veränderungen Rechnung zu tragen. Wenn die Beklagte das ihr im angefochtenen Entscheid eingesetzte Einkommen unter Hinweis auf lohnstatistische Daten auf Fr. 5'000.00 herabgesetzt wissen will, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie in den von ihr seit der Trennung versehenen Anstellungen (zuerst in der Firma des Klägers und nachher bei der G.) Einkommen erzielte, die auf ein 100 %-Pensum hochgerechnet deutlich über Fr. 5'000.00 lagen. Nie hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, dass sie (insbesondere in der Anstellung als Leiterin HR bei der G.) die für die Anstellung erforderlichen fachlichen Voraussetzungen nicht mitbrachte.