Fr. 5'700.00 veranschlagt wurde, rügt der Kläger eine Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes: Wenn im angefochtenen Entscheid das im obergerichtlichen Eheschutzurteil vom 17. Oktober 2017 angenommene Erwerbseinkommen von Fr. 9'400.00 übernommen worden sei, sei "natürlich zwingend" auch der Beklagten weiterhin das seinerzeit vom Obergericht angerechnete Einkommen von Fr. 6'000.00 anzurechnen (vgl. seine Berufung S. 9). Demgegenüber bezeichnet die Beklagte in ihrer Berufung (S. 10) ihre letzte Stelle bei der G. als Glücksgriff, weshalb der dort erzielte Verdienst nicht herangezogen werden dürfe, sondern bei einer Qualifika-