der Kläger hat aber vorliegend keinen solchen gestellt). Dies gilt insbesondere für Parteien, die – wie die Beklagte – anwaltlich vertreten sind, weil für die rechtskundig vertretene Partei die richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) grundsätzlich nicht zur Anwendung gelangt (vgl. dazu SUTTER-SOMM/GRIEDER, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 18 und 31 zu Art. 56 ZPO). Vorliegend hat die Beklagte weder vor Vorinstanz noch (und ohnehin verspätet) im Berufungsverfahren die Einholung eines Gutachtens verlangt. Zusammenfassend kann eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beklagten nicht (allein aufgrund des erwähnten Berichts des Rheumatologen Dr. med. L.;