Eine (interdisziplinäre) Expertise ist vom Scheidungsgericht nicht von Amtes wegen in Auftrag zu geben. Da mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt als vermögensrechtlichen Anspruch die Verhandlungsmaxime gilt (Art. 277 Abs. 1 ZPO), ist es vielmehr Sache der beweisbelasteten Partei, einen betreffenden Beweisantrag zu stellen (wobei ihr nach dem Grundsatz der "Gemeinsamkeit der Beweismittel" [vgl. HAFNER, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, N. 21 zu Art. 168 ZPO] ein entsprechender von der Gegenpartei im Rahmen des Gegenbeweises gestellter Beweisantrag zugutekommen kann; der Kläger hat aber vorliegend keinen solchen gestellt).