Damit kann die von der Beklagten im vorliegenden Berufungsverfahren geltend gemachte Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht einmal als durch die von ihr selber, dazu noch erst im Berufungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen ausgewiesen gelten. Zudem ist eben im Scheidungsverfahren eine ausreichend bestrittene Arbeitsunfähigkeit in aller Regel durch ein gerichtliches Gutachten (Art. 183 ff. ZPO) nachzuweisen, bei einer Polymorbidität allenfalls mittels einer interdisziplinären Beurteilung. Eine (interdisziplinäre) Expertise ist vom Scheidungsgericht nicht von Amtes wegen in Auftrag zu geben.