Mit Bezug auf die Hüft-Totalprothese-Implantation, die am 28. September 2020 vorgenommen wurde, wurde mit vom 12. November 2020 datiertem Bericht ausdrücklich festgehalten, dass – mit Blick auf diesen Eingriff – die Arbeitsfähigkeit der Beklagten ab dem nächsten Tag (13. November) wieder 100 % betrage (Berufungsbeilage 4). Bei Berufungssammelbeilage 5 handelt es sich um eine Reihe von Arbeitsunfähigkeitszeugnissen, die mit gewissen kurzen Lücken eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. März 2021 bis 20. Dezember 2021 und damit nur für die Vergangenheit attestieren.