Nicht jede Diagnose und noch weniger jeder operative Eingriff geht aber mit einer (geschweige denn dauernden) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einher. Zur künftigen Arbeitsunfähigkeit äussern sich die von der Beklagten verurkundeten Berufungsbeilagen 3-11 mit zwei Ausnahmen (Berufungsbeilagen 6 und 10) gerade nicht. Mit Bezug auf die Hüft-Totalprothese-Implantation, die am 28. September 2020 vorgenommen wurde, wurde mit vom 12. November 2020 datiertem Bericht ausdrücklich festgehalten, dass – mit Blick auf diesen Eingriff – die Arbeitsfähigkeit der Beklagten ab dem nächsten Tag (13. November) wieder 100 % betrage (Berufungsbeilage 4).