Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Selbst wenn man nämlich aufgrund der von ihr nun im Berufungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen (Berufungsbeilagen 3-11) eine Polymorbidität der Beklagten als bewiesen erachten wollte, ist für die Beurteilung ihres Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nicht der gesundheitliche Befund als solcher, sondern die daraus resultierende voraussichtlich dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend. Nicht jede Diagnose und noch weniger jeder operative Eingriff geht aber mit einer (geschweige denn dauernden) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einher.