3.6.3.3. Mit Blick auf die Möglichkeit, dass bereits bei Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils die von der Beklagten behauptete, aber nicht bewiesene Einschränkung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit bestanden haben könnte, stellt sich die Frage, inwieweit diese nun über die Zulassung von Noven, die eine Verschlimmerung der Arbeits- und Erwerbstätigkeiten zu belegen vermögen, bewiesen werden darf (vgl. dazu auch nachfolgende E. 4.4.1 in fine). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben.