Das Ergebnis des Trainings sei gegenwärtig offen und die Möglichkeit der beruflichen Reintegration der Beklagten damit im jetzigen Zeitpunkt vollumfänglich ungewiss. Nebst der grossen psychischen Belastung durch das hängige Scheidungsverfahren sei für die Beklagte erschwerend hinzugekommen, dass der Sohn der Parteien seit Ende 2019 an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen (Hirnschlag, von dem die Beklagte bereits an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung berichtet habe, sowie fünf weitere Hirnschläge während der darauffolgenden 15 Monate) leide. Inzwischen sei der Sohn wieder bei der Beklagten wohnhaft, weil er nicht allein wohnen sollte.