verse Neuerungen ergeben, die von der Vorinstanz noch nicht hätten berücksichtigt werden können und deshalb als echte Noven im Berufungsverfahren zu berücksichtigen seien. Durch die fortwährende Einnahme von Cortison sowie degenerative Veränderungen habe sich bei der Beklagten im Verlaufe des Jahres 2020 eine Hüftnekrose am linken Hüftgelenk entwickelt, weshalb im Oktober 2020 eine Totalprothese habe eingesetzt werden müssen. Diagnostiziert seien bei der Beklagten sodann eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) sowie neu eine ängstlich-abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 Z56); ferner bestehe der Verdacht auf eine Panikstörung (ICD-10 F.41).