3.6.3. 3.6.3.1. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren rügt die Beklagte, dass die Vorinstanz zu Unrecht die langjährige klassische Rollenverteilung der Parteien und die schwierige Arbeitsmarktlage im Hinblick auf die Gesundheit, das Alter und die Ausbildung der Beklagten unberücksichtigt gelassen habe; im Rahmen der Zumutbarkeit(sprüfung) wäre darauf einzugehen gewesen, dass die Beklagte seit 1990 und damit seit über 30 Jahren keiner Vollzeitarbeit mehr nachgegangen und die Arbeitsmarktlage für sie nicht gut sei, dies umso mehr zu Zeiten einer globalen Pandemie.