Unter diesen Umständen kann auch offenbleiben, ob die Vorinstanz das mit über achtmonatiger Verspätung nachgereichte Attest vom 21. März 2019 überhaupt noch berücksichtigen durfte, dies weniger unter novenrechtlichem Gesichtspunkt (Art. 229 ZPO), sondern mit Blick auf Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO. Dieser statuiert, dass verfügbare Urkunden als Beweismittel der jeweiligen Rechtsschrift beizulegen sind. Dabei handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift; kommt die beweisbelastete Partei dieser Obliegenheit nicht nach, hat sie die daraus resultierenden prozessualen Folgen zu tragen (WILLISEGGER, Basler Kommentar, 1. Aufl., 2010, N. 35 zu Art. 221 ZPO).