indes stammt er nicht von einem Arzt (so der korrekte Einwand des Klägers in seiner Stellungnahme zu den Dupliknoven, act. 101). Die Bestätigungen von K. vom 15. Januar 2019 (Duplikbeilage 7) und 21. März 2019 (von der Beklagten erst mit Eingabe vom 4. November 2019 ins Recht gelegte Beilage a) wurden demgegenüber von einem Facharzt für Psychiatrie verfasst.