Gestützt auf diese Behauptungen und die eingereichten Beweismittel konnte die Vorinstanz eine Arbeitsunfähigkeit der Beklagten für die unabsehbare Zukunft weder dem Grundsatz noch der Höhe nach als ausgewiesen erachten. Zwar wurde im Bericht der J. vom 14. Januar 2019 (Duplikbeilage 6) festgehalten, dass die Steigerung des Pensums von 80 % auf 100% in der freien Marktwirtschaft kurz- oder mittelfristig nicht verantwortbar und möglich sei, ohne dass die Beklagte wieder einen Rückfall erleide; indes stammt er nicht von einem Arzt (so der korrekte Einwand des Klägers in seiner Stellungnahme zu den Dupliknoven, act. 101).