Es wurde wieder darauf geschlossen, dass die Beklagte mit ihrem (damaligen) monatlichen Einkommen von knapp Fr. 4'000.00, das sie mittel- und langfristig nicht erhöhen könne, nicht in der Lage sein werde, nach der Scheidung für ihren eigenen Unterhalt aufzukommen. Zum Beweis wurde einzig auf einen Bericht der J., die die Beklagte damals im Rahmen der IV-Reintegration unterstützte, sowie eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung bis zum 6. Februar 2019 durch K., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, R. vom 15. Januar 2019 (Duplikbeilagen 6 und 7) verwiesen und die Nachreichung von zwei Arztberichten, eines aktualisierten von K. und eines aktuellen des Hausarztes, in Aussicht ge-