3.6.2. Im vorinstanzlichen Behauptungsverfahren, in dem bezüglich des von der Verhandlungsmaxime beherrschten nachehelichen Unterhalts (Art. 277 Abs. 1 ZPO) Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich (vgl. Art. 229 ZPO) vorzubringen waren, begnügte sich die Beklagte zunächst in der Klageantwort (act. 42)