Immerhin enthalten Privatgutachten naturgemäss meist detaillierte Aussagen und damit substanziierte Parteibehauptungen. Aus diesem Grund sind höhere Anforderungen an deren Bestreitung durch die Gegenpartei zu stellen (Art. 222 Abs. 2 ZPO). Denn der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet.