O., S. 1347 mit dem Hinweis, dass es bei einer Behandlung von Privatgutachten als Beweismittel zu Wertungsunstimmigkeiten käme, weil bei einem Privatgutachter die für die Ernennung zum Gerichtsgutachter aufgestellten Kautelen [Art. 183 f. ZPO: Ausstandsvorschriften, Instruktion durch das Gericht, Hinweis an den Gutachter auf die Strafdrohung von Art. 307 StGB durch das Gericht] nicht eingehalten worden sind, und dass schon die Annahme eines Mandats, für eine Partei ein solches zu erstellen, den Eindruck der Befangenheit erweckt; im Sozialversicherungsrecht wird allerdings auch Privatgutachten Beweismittelrang zuerkannt, BGE 125 V 351 E. 3b/dd;