Arztzeugnisse, die lediglich den Umfang und die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit festhalten und angeben, ob diese auf Krankheit oder Unfall beruht, aber auch ausführlichere Arztberichte (für die Unterscheidung vgl. HARTMANN, Arztzeugnisse und medizinische Gutachten im Zivilprozess, AJP 2018 [S. 1339 ff.], S. 1339 f.) von Hausärzten, denen generell diejenige behandelnder Ärzte gleichzustellen sind, vermögen trotz deren Sachkunde und der Strafdrohung nach Art. 318 StGB (falsches ärztliches Zeugnis) den im ordentlichen Verfahren grundsätzlich zu erbringenden (Voll-) Beweis nicht zu leisten.