3.6.1. Betreffend die Eigenversorgungskapazität ist nach der "formellen" Aufhebung der sogenannten "45er-Regel" in jedem Fall individuell zu prüfen, ob und in welchem Umfang dem Ansprecherehegatten möglich und zumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit (wieder) aufzunehmen bzw. auszudehnen (vgl. vorstehende E. 3.3.2 in fine). Die Frage der Möglichkeit ist letztlich eine dem Beweis zugängliche Tatsachenfrage, die Frage der Zumutbarkeit eine vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage.