3.6. Damit ist zu prüfen, ob bzw. inwieweit die Beklagte durch die Ausschöpfung ihrer Eigenversorgungskapazität diesen gebührenden Unterhalt nach lebensprägender Ehe selber zu decken vermag. Die Vorinstanz hat eine von der Beklagten geltend gemachte Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit nicht als ausgewiesen erachtet.