II./1 und IV./2 der Richtlinien). Verfügt sein Mitbewohner über kein Einkommen, können dem Schuldner nur die für ihn allein angemessenen Wohnkosten angerechnet werden (VONDER MÜHLL, Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl., Basel 2021, N. 26 zu Art. 93 SchKG). Vorliegend behauptet der Kläger nicht, dass der bei der Beklagten wohnende Sohn selber ein Einkommen erziele, und die Wohnkosten der Beklagten sind mit Fr. 482.00 (auch ohne Berücksichtigung eines Wohnkostenanteils des Sohnes) tief. Entsprechend rechtfertigt es sich nicht, die im Existenzminimum der Beklagten enthaltenen Wohnkosten um einen Anteil des Sohnes daran zu reduzieren.