Mehrkosten auswärtiger Verpflegung Fr. 220.00). Nachdem die Beklagte in ihrer Berufung (S. 9) ausgeführt hatte, dass der gemeinsame erwachsene Sohn aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme wieder bei ihr wohne, machte der Kläger in der Berufungsantwort (S. 11) geltend, damit seien deren Grundbetrag um Fr. 100.00 und deren Wohnkosten um die Hälfte, damit um Fr. 241.00, zu reduzieren. Gemäss den SchKG-Richtlinien ist bei Wohngemeinschaften insbesondere eines Elternteils mit einem erwachsenen Kind in der Regel ein angemessener Wohnkostenanteil des Kindes zu berücksichtigen (Ziff. II./1 und IV./2 der Richtlinien).