3.5.2. Über diesen Überschussanteil hinaus hat die Beklagte Anspruch auf ihr aktuelles familienrechtliches Existenzminimum, d.h. das insbesondere um die Steuern erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum (zu dessen Umfang vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Dieses hat die Vorinstanz für die Beklagte bei einer 100 %igen Erwerbstätigkeit auf total Fr. 2'592.00 festgesetzt (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Hypothekarzins Fr. 232.00, Nebenkosten Fr. 250.00; Krankenkasse Fr. 390.00, Arbeitsweg Fr. 300.00; Mehrkosten auswärtiger Verpflegung Fr. 220.00).