Damit erhöht sich der Freibetrag bzw. Überschuss um Fr. 700.00 auf Fr. 5'084.15. Nicht nachvollziehbar ist es, was der Kläger mit seiner Behauptung meint, die "auf den Kennzahlen 2015 präsentierte Berechnung und damit der rechnerisch ermittelte Freibetrag gibt den effektiven, ehelich gelebten Lebensstandard der Parteien deshalb verfälscht wieder, als die Kinder der Parteien bis 2013 bei und mit den Parteien zusammenlebten, so die Parteien folgerichtig in den Jahren vor 2015 nicht über den vorne ermittelten Überschuss von CHF 4'384.15/Monat verfügten" (Replik, act. 59 letzter Absatz).