Steuern] sowie Sparquote von Fr. 1'779.00 [inkl. Beitrag von Fr. 548.00 an die Säule 3a]) anderseits einen "Freibetrag" (= Überschuss) von Fr. 4'384.15. Diese Berechnung ist einzig dahingehend zu korrigieren, dass für die Zeit des Zusammenlebens der Parteien der Ehegattengrundbetrag von Fr. 1'700.00 statt zweier Grundbeträge von je Fr. 1'200.00 für allein lebende Erwachsene (vgl. Ziff. I./3 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [SchKG-Richtlinien]) einzusetzen ist.