Der Kläger errechnete in der Replik aus der Gegenüberstellung von Einkommen der Parteien von zusammen Fr. 12'779.00 (Kläger Fr. 8'141.00; Beklagte Fr. 4'638.00) einerseits und einem Betrag von Fr. 8'394.85 (gemeinsames betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 4'863.30 [Grundbeträge von je Fr. 1'200.00; Wohnkosten von Fr. 1'155.00; Krankenkassenprämien von Fr. 270.50 bzw. Fr. 406.90; Berufsauslagen Kläger Fr. 244.25; Berufsauslagen Beklagte Fr. 386.65] zuzüglich Fr. 1'752.55 [Steuern] sowie Sparquote von Fr. 1'779.00 [inkl. Beitrag von Fr. 548.00 an die Säule 3a]) anderseits einen "Freibetrag" (= Überschuss) von Fr. 4'384.15.