Gemäss Duplik (act. 87) hat der Kläger sein damaliges Einkommen um rund Fr. 1'500.00 zu tief veranschlagt. Das in der Replik genannte Einkommen von Fr. 8'441.00 wurde jedoch mit der Steuerrechnung 2015 (Replikbeilage 1) belegt (Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 97'693.00 : 12).