3.5.1. In der Tat fehlt es dem angefochtenen Entscheid an einer Auseinandersetzung mit den vom Kläger in der Replik (act. 58) gemachten Ausführungen zum letzten ehelichen Lebensstandard. Nachdem diese – mit Ausnahme des klägerischen Einkommens (vgl. dazu den nächsten Absatz) – von der Beklagten in der Duplik nicht bestritten worden waren, hätte die Vorinstanz grundsätzlich (zur Ausnahme des Grundbetrags als Rechtsfrage vgl. den übernächsten Absatz) darauf abstellen müssen (vgl. Art. 150 sowie Art. 277 Abs. 1 ZPO). - 16 -