Allerdings ist zu konstatieren, dass der angefochtene Entscheid keine Feststellungen zum letzten ehelichen Lebensstandard enthält, der eben die obere Grenze des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt bildet. In seiner Berufung (S. 12) moniert der Kläger, dass – wie schon in der Replik ausgeführt worden sei – während des ehelichen Zusammenlebens kein rechnerischer Überschuss verblieben sei; die Parteien hätten während des ehelichen Zusammenlebens nie über die Einkommen verfügt, die ihnen mit Fr. 9'400.00 und Fr. 6'000.00 angerechnet worden seien; zudem hätten sie natürlich nicht allein gelebt, sondern hätten auch ihre gemeinsamen Kinder C. und D. finanzieren müssen/dürfen.