3.5. Die Vorinstanz hat die Unterhaltsberechnung nach der zweistufigen Methode (Gegenüberstellung der gemeinsamen Einkommen [Fr. 9'400.00 bzw. Fr. 5'700.00] und der familienrechtlichen Existenzminima [Fr. 3'884.00 bzw. Fr. 3'740.00] mit nachfolgender Überschussverteilung [je Fr. 3'738.00]) vorgenommen, wie sie nun nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – vorbehaltlich vorliegend nicht gegebener "ausserordentlicher wirtschaftlicher Verhältnisse" – anzuwenden ist. Allerdings ist zu konstatieren, dass der angefochtene Entscheid keine Feststellungen zum letzten ehelichen Lebensstandard enthält, der eben die obere Grenze des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt bildet.