41 im Zusammenhang mit dem Familienausweis, Klagebeilage 2). Mit anderen Worten hat die Beklagte offenbar zwischen 1988 und 2005 ausschliesslich den Haushalt besorgt und die Kinderbetreuung wahrgenommen, und zwar ehebedingt, zumal vom Kläger nicht vorgebracht wurde, es habe sich dabei nicht um eine vereinbarte Rollenteilung gehandelt. Damit ist (auch) nach der neuen Rechtsprechung eine für die Beklagte lebensprägende Ehe zu bejahen und scheidet entgegen klägerischer Auffassung nachehelicher Unterhalt nicht mangels Lebensprägung aus.