Ehe eine klassische Rollenverteilung gelebt hätten, d.h. der Kläger berufstätig gewesen sei, während die Beklagte den Haushalt und die Erziehung der beiden [Juli 1990 bzw. Januar 1993 geborenen] Kinder besorgt habe; im Jahre 2005 habe die Beklagte eine Teilzeitanstellung (50 %) bei der H. aufgenommen und 2008 habe sie in den Betrieb des Klägers gewechselt und ihr Pensum auf 80 % aufgestockt (Klageantwort, act. 41 im Zusammenhang mit dem Familienausweis, Klagebeilage 2).